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   LSG Bayern, 19.11.2009 - L 11 AS 685/09 NZB   

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https://dejure.org/2009,24558
LSG Bayern, 19.11.2009 - L 11 AS 685/09 NZB (https://dejure.org/2009,24558)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.11.2009 - L 11 AS 685/09 NZB (https://dejure.org/2009,24558)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. November 2009 - L 11 AS 685/09 NZB (https://dejure.org/2009,24558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Zulassung wegen Divergenz - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Vertrauensschutz - Prüfungspflicht - Kennenmüssen bzw Kenntnis iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Berufung aufgrund einer Abweichung von der Rechtsprechung höherer Gerichte bei der Frage bzgl. der Sorgfaltspflichten eines Leistungsempfängers beim Lesen eines Bescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit; Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Verletzung der erforderlichen Sorgfalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2009 - L 11 AS 685/09
    Das Sozialgericht hat ohne § 45 SGB X im Einzelnen zu prüfen (u.a. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff etc.) erhöhte Anforderungen an eine Sorgfaltspflicht des Leistungsbeziehers beim Lesen eines Bescheides - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ("bei sorgfältiger Prüfung") - angenommen, obwohl nach der Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R) der Antragsteller, der zutreffende Angaben - wie vorliegend - gemacht hat, den Bewilligungsbescheid nicht des Näheren auf seine Richtigkeit zu prüfen hat.
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